+Artikel 30 9

Artikel 30 9

(9)   Die Ziele einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bringen keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung für Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mit sich. Die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung der Vermögensverwaltungsgesellschaft haften gegenüber diesen Anteilseignern oder Gläubigern nicht für Handlungen oder Unterlassungen in Erfüllung ihrer Pflichten, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen sind nach nationalem Recht mit grober Fahrlässigkeit oder schwerwiegendem Fehlverhalten verbunden, welche unmittelbar die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten können die Haftung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft und der Mitglieder ihres Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder ihrer Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen in Erfüllung ihrer Pflichten weiter beschränken.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung