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+Artikel 31 2 |
Artikel 31 2(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen. Die Abwicklungsbehörden unternehmen alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die mit der nach Artikel 23 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Einklang stehen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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