+Artikel 31 3

Artikel 31 3

(3)   Die Abwicklungsbehörden können die vorgenommenen Übertragungen mit Zustimmung des Erwerbers rückgängig machen, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, übertragene Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung