+Artikel 31 5

Artikel 31 5

(5)   Abweichend von den Artikeln 57 bis 62 der Richtlinie 2009/138/EG führt die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Falle, dass eine Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung zu einem in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Erwerb oder einer dort genannten Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem solchen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen führen würde, die nach diesen Artikeln erforderliche Bewertung rechtzeitig so durch, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der Abwicklungsziele mittels der Abwicklungsmaßnahme nicht verhindert wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung