+Artikel 32 5

Artikel 32 5

(5)   Nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens können die Abwicklungsbehörden Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen auf einen erwerbenden Dritten übertragen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung