+Artikel 32 Instrument des Brückenunternehmens
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---+Artikel 32 2
---+Artikel 32 3
---+Artikel 32 4
---+Artikel 32 5
---+Artikel 32 6
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Artikel 32 Instrument des Brückenunternehmens
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 32 1
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die Befugnis verfügen, Folgendes auf ein Brückenunternehmen zu übertragen:
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a)
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Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden;
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b)
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alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen.
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Artikel 32 2
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(2) Bei dem Brückenunternehmen handelt es sich um eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:
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a)
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Es steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder gegebenenfalls das Sicherungssystem für Versicherungen handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert;
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b)
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es wird eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung der Abwicklungsziele und die Veräußerung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens errichtet.
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Artikel 32 3
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(3) Bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückenunternehmen übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt.
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Artikel 32 4
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(4) Nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens können die Abwicklungsbehörden, wenn dies aufgrund der Umstände gerechtfertigt ist, die vorgenommenen Übertragungen rückgängig machen, und das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder die ursprünglichen Eigentümer sind, wenn dies durch die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist, verpflichtet, übertragene Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel zurückzunehmen, wenn
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a)
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die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, vorgesehen ist;
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b)
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die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, angegeben sind, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
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Die in Unterabsatz 1 genannte Rückübertragung kann innerhalb etwaiger Fristen und unter Einhaltung etwaiger sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der Urkunde, mit der die Übertragung erfolgt ist, angegeben sind.
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Artikel 32 5
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(5) Nach Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens können die Abwicklungsbehörden Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen auf einen erwerbenden Dritten übertragen.
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Artikel 32 6
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(6) Ein Brückenunternehmen wird als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens betrachtet und darf Rechte des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten weiter ausüben.
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Artikel 32 7
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(7) Die Ziele eines Brückenunternehmens bringen keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung für Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mit sich. Die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung des Brückenunternehmens haften gegenüber diesen Anteilseignern oder Gläubigern nicht für Handlungen oder Unterlassungen in Erfüllung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar, das unmittelbar die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger beeinträchtigt.
Die Mitgliedstaaten können die Haftung eines Brückenunternehmens und der Mitglieder seines Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder seiner Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen in Erfüllung ihrer Pflichten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiter einschränken.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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