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Artikel 32 6(6) Ein Brückenunternehmen wird als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens betrachtet und darf Rechte des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten weiter ausüben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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