(7) Die Ziele eines Brückenunternehmens bringen keinerlei Verpflichtung oder Verantwortung für Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens mit sich. Die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung des Brückenunternehmens haften gegenüber diesen Anteilseignern oder Gläubigern nicht für Handlungen oder Unterlassungen in Erfüllung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar, das unmittelbar die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger beeinträchtigt.
Die Mitgliedstaaten können die Haftung eines Brückenunternehmens und der Mitglieder seines Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans oder seiner Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen in Erfüllung ihrer Pflichten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiter einschränken.