+Artikel 33 1

Artikel 33 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb eines Brückenunternehmens folgende Anforderungen eingehalten werden:

a)

Die Abwicklungsbehörde hat ihre Zustimmung zu den Gründungsdokumenten des Brückenunternehmens erteilt;

b)

je nach Eigentumsstruktur des Brückenunternehmens bestellt die Abwicklungsbehörde das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Brückenunternehmens oder stimmt der Bestellung zu;

c)

die Abwicklungsbehörde stimmt der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu und legt deren Zuständigkeiten fest;

d)

die Abwicklungsbehörde stimmt der Strategie und dem Risikoprofil des Brückenunternehmens zu;

e)

das Brückenunternehmen wird im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen und verfügt über die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderliche Zulassung zur Fortführung der Tätigkeiten bzw. Erbringung der Dienstleistungen, die es aufgrund einer Übertragung nach Artikel 42 übernimmt;

f)

das Brückenunternehmen erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG und unterliegt der darin vorgesehenen Aufsicht;

g)

der Betrieb des Brückenunternehmens steht im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen, und die Abwicklungsbehörde kann entsprechend Einschränkungen seines Betriebs festlegen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstaben e und f kann das Brückenunternehmen, falls dies zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden, ohne der Richtlinie 2009/138/EG für einen kurzen Zeitraum zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs zu genügen. Die Abwicklungsbehörde stellt zu diesem Zweck einen entsprechenden Antrag an die Aufsichtsbehörde. Beschließt die Aufsichtsbehörde, die Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückenunternehmens von der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG an. Dieser Zeitraum darf 24 Monate nicht überschreiten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung