+Artikel 35 6

Artikel 35 6

(6)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht anwenden dürfen in Bezug auf

a)

Verbindlichkeiten aus gegenwärtigen und künftigen Versicherungsforderungen, die gemäß Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG durch Vermögenswerte gedeckt sind;

b)

Verbindlichkeiten aus privaten Krankenversicherungsverträgen oder privaten Langzeitpflegeversicherungsverträgen, die als Alternative zu der im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenpflichtversicherung oder Langzeitpflegepflichtversicherung erbracht werden; der Ausschluss gilt nur für den Teil der betreffenden Verbindlichkeit, der den verpflichtenden Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems ersetzt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung