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+Artikel 35 6 |
Artikel 35 6(6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht anwenden dürfen in Bezug auf
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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