+Artikel 36 3

Artikel 36 3

(3)   Abweichend von den Artikeln 57 bis 62 der Richtlinie 2009/138/EG führen die Aufsichtsbehörden im Falle, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten, Schuldtiteln, die das in Abwicklung befindliche Unternehmen begeben hat, oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 der genannten Richtlinie führen würde, die nach diesen Artikeln erforderliche Bewertung rechtzeitig so durch, dass die Umwandlung von Kapitalinstrumenten nicht verzögert oder die Erreichung der Abwicklungsziele mittels der Abwicklungsmaßnahme nicht verhindert wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung