(1) Die Abwicklungsbehörden wenden das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens wie folgt an:
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a)
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Tier 1 Posten werden als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt, und die Abwicklungsbehörde ergreift in Bezug auf Inhaber von Tier 1 Instrumenten eine oder beide der in Artikel 36 Absatz 1 spezifizierten Maßnahmen;
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b)
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der Nennwert von Tier 2 Instrumenten wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Tier 1 Instrumente umgewandelt oder beides;
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c)
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der Nennwert von Tier 3 Instrumenten wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Tier 1 Instrumente umgewandelt oder beides;
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d)
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der Nennwert oder ausstehende Restbetrag der restlichen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge von Versicherungsforderungen gemäß Artikel 275 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG, in dem zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß herabgeschrieben oder in Tier 1 Instrumente umgewandelt oder beides.
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Stellt sich heraus, dass die Höhe der Herabschreibung, die auf der Grundlage der in Artikel 25 genannten vorläufigen Bewertung vorgenommen wurde, im Vergleich zu der in Artikel 24 Absatz 2 genannten endgültigen Bewertung über die Anforderungen hinausgeht, kann ein Aufwertungsmechanismus angewandt werden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.
Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, dürfen die Abwicklungsbehörden nicht eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten nicht umwandeln oder herabschreiben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Forderungen aus Eigenmittelbestandteilen nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelbestandteilen ergeben. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelbestandteile anerkannt, so wird für die Zwecke dieses Unterabsatzes das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelbestandteilen behandelt und nimmt einen niedrigeren Rang ein als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelbestandteilen ergeben.