+Artikel 39 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung
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Artikel 39 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 39 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Anwendung des in Artikel 35 Absatz 1 genannten Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung und bei Ausübung der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben g bis k genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse durch eine Abwicklungsbehörde die Herabsetzung des Nennwerts oder ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Unternehmen sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist.

Artikel 39 2

(2)   Die Abwicklungsbehörde führt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte durch, die für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung erforderlich sind, oder verlangt deren Durchführung, einschließlich des Folgenden:

a)

Änderung aller betreffenden Register;

b)

Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder Schuldtiteln;

c)

Listing bzw. Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Anteilen oder anderen Eigentumstiteln;

d)

erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) veröffentlicht werden muss.

Artikel 39 3

(3)   Setzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe g genannten Befugnis auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.

Artikel 39 4

(4)   Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit in Ausübung der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe g genannten Befugnis nur teilweise,

a)

gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen;

b)

ist das betreffende Instrument oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Herabsetzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe l genannten Befugnis vorsehen könnte.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung