Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung und bei Ausübung der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis auf unterschiedliche Kategorien von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten anwenden können, wobei sie nach einem oder beiden der nachstehend genannten Grundsätze vorgehen: