(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Anwendung des in Artikel 35 Absatz 1 genannten Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung und bei Ausübung der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben g bis k genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse durch eine Abwicklungsbehörde die Herabsetzung des Nennwerts oder ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam wird und für das in Abwicklung befindliche Unternehmen sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend ist.