+Artikel 41 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung
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Artikel 41 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 41 1

(1)   Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung verlangen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Tier 1 Instrumente vorhalten, sodass diese Unternehmen nicht daran gehindert werden, genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden kann.

Die Abwicklungsbehörden bewerten die Einhaltung der Anforderung nach Unterabsatz 1 im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 9 und Artikel 10.

Artikel 41 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel keine verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus Gründungsdokumenten oder Satzung ergeben könnten, einschließlich Vorkaufsrechten für Anteilseigner oder des Erfordernisses der Zustimmung der Anteilseigner zu einer Kapitalerhöhung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung