(1) Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung verlangen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Tier 1 Instrumente vorhalten, sodass diese Unternehmen nicht daran gehindert werden, genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel wirksam durchgeführt werden kann.
Die Abwicklungsbehörden bewerten die Einhaltung der Anforderung nach Unterabsatz 1 im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 9 und Artikel 10.