+Artikel 42 1
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Artikel 42 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen anzuwenden, die die in Artikel 19 Absatz 1 bzw. Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. Abwicklungsbehörden müssen insbesondere über folgende Abwicklungsbefugnisse verfügen, die sie einzeln oder in Kombination anwenden können:
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a)
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die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie Informationen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden;
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b)
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die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Unternehmen zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des in Abwicklung befindlichen Unternehmens übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;
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c)
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die Befugnis, den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte zu untersagen, ein in Abwicklung befindliches Unternehmen einem ordnungsgemäßen geordneten Abwicklungsmanagement zu unterziehen und seine Tätigkeiten zu beenden;
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d)
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die Befugnis, einem Brückenunternehmen, das gegründet und zugelassen wurde, ohne der Richtlinie 2009/138/EG für den in Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten kurzen Zeitraum zu genügen, zu gestatten, neue Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte abzuschließen oder bestehende Geschäfte zu erneuern;
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e)
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die Befugnis, Anteile oder andere von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;
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f)
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die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;
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g)
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die Befugnis, Versicherungsforderungen umzustrukturieren oder den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von Schuldtiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;
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h)
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die Befugnis, Schuldtitel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich Versicherungsforderungen, eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Stammanteile oder andere Eigentumstitel eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, eines relevanten Mutterunternehmens oder eines Brückenunternehmens, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens übertragen werden, umzuwandeln;
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i)
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die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 35 Absatz 5;
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j)
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die Befugnis, den Nennwert von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;
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k)
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die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen oder einem relevanten Mutterunternehmen die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente, zu verlangen;
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l)
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die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;
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m)
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die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivate glattzustellen und zu kündigen;
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n)
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die Befugnis, das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens zu entlassen bzw. zu ersetzen;
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o)
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die Befugnis, die Aufsichtsbehörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 58 der Verordnung 2009/138/EG genannten Fristen zügig zu bewerten.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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