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+Artikel 44 3 |
Artikel 44 3(3) Der Sonderverwalter ist gesetzlich verpflichtet, die zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Diese gesetzliche Pflicht hat im Falle von Widersprüchen oder Konflikten mit anderen in der Satzung des Unternehmens oder im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungspflichten Vorrang. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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