+Artikel 44 Sonderverwaltung
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Artikel 44 Sonderverwaltung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 44 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden einen Sonderverwalter bestellen können, der das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ablöst. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass der Sonderverwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Abwicklungsbehörde mehrere Sonderverwalter bestellen kann.

Artikel 44 2

(2)   Der Sonderverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner und des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des in Abwicklung befindlichen Unternehmens. Der Sonderverwalter übt diese Befugnisse unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde aus. Die Abwicklungsbehörde kann die Befugnisse des Sonderverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen einer vorherigen Zustimmung bedürfen.

Die Abwicklungsbehörde gibt die in Absatz 1 genannte Bestellung sowie die an diese Bestellung geknüpften Bedingungen öffentlich bekannt.

Artikel 44 3

(3)   Der Sonderverwalter ist gesetzlich verpflichtet, die zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Diese gesetzliche Pflicht hat im Falle von Widersprüchen oder Konflikten mit anderen in der Satzung des Unternehmens oder im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungspflichten Vorrang.

Artikel 44 4

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten den Sonderverwalter, der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats Bericht zu erstatten. In diesen Berichten wird die Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Unternehmens detailliert dargelegt und werden die Gründe für die getroffenen Maßnahmen genannt.

Artikel 44 5

(5)   Der Sonderverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderverwalters weiterhin gegeben sind.

Artikel 44 6

(6)   Die Abwicklungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit abberufen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung