(1) Eine in Bezug auf ein Unternehmen getroffene Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Maßnahme verbundenen Ereignisses, gilt gemäß einem von dem betreffenden Unternehmen eingegangenen Vertrag an sich nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach diesem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt zudem im Rahmen eines Vertrags nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern der Vertrag
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a)
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von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und das Mutterunternehmen oder ein Unternehmen der Gruppe die Verpflichtungen aus diesem Vertrag garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt oder
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b)
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von einem Unternehmen einer Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält.
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