(5) Macht eine Abwicklungsbehörde von der in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Befugnis zur Aussetzung von Kündigungsrechten Gebrauch und ist keine Mitteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels ergangen, können diese Kündigungsrechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Artikels 48 wie folgt wahrgenommen werden:
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a)
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In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von diesen Kündigungsrechten Gebrauch machen;
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b)
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wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen verbleiben und die Abwicklungsbehörde auf diesen Vertrag nicht das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung für den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zweck angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
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