(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen vor, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 49, 50 und 51 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Artikels 48 gebunden sind.