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+Artikel 54 2 |
Artikel 54 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden vorbehaltlich des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 67 Abwicklungsmaßnahmen im Wege einer Ausführungsanordnung entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durchführen können, ohne Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Unternehmen auszuüben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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