+Artikel 58 2

Artikel 58 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Schutzmaßnahmen in folgenden Fällen Anwendung finden:

a)

Eine Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückenunternehmen oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft auf eine andere Person;

b)

eine Abwicklungsbehörde übt die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f genannten Befugnisse aus.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung