+Artikel 62 2

Artikel 62 2

(2)   Eine Übertragung, Aufhebung oder Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darf nicht

a)

einen Übertragungsauftrag nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen;

b)

die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der genannten Richtlinie oder den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der genannten Richtlinie ändern oder infrage stellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung