+Artikel 62 Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
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Artikel 62 Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 62 1
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berührt, wenn die Abwicklungsbehörde entweder
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a)
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einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens auf ein anderes Unternehmen überträgt oder
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b)
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die in Artikel 43 genannten zusätzlichen Befugnisse nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Unternehmen Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.
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Artikel 62 2
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(2) Eine Übertragung, Aufhebung oder Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darf nicht
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a)
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einen Übertragungsauftrag nach Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen;
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b)
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die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Nutzung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Maßgabe des Artikels 4 der genannten Richtlinie oder den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Maßgabe des Artikels 9 der genannten Richtlinie ändern oder infrage stellen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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