+Artikel 63 1

Artikel 63 1

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde, wenn das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen der Einschätzung eines solchen Organs zufolge im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 ausfällt oder auszufallen droht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung