+Artikel 63 Mitteilungspflichten
---+Artikel 63 1
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Artikel 63 Mitteilungspflichten
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 63 1
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(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde, wenn das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen der Einschätzung eines solchen Organs zufolge im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 ausfällt oder auszufallen droht.
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Artikel 63 2
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(2) Die Aufsichtsbehörden unterrichten die betroffenen Abwicklungsbehörden über
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a)
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alle Mitteilungen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, gemäß Artikel 136, Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 139 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingegangen sind;
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b)
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alle Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 15 oder 16 der vorliegenden Richtlinie und gemäß Artikel 136a, Artikel 137, Artikel 138 Absätze 3 und 5, Artikel 139 Absatz 3 und den Artikeln 140, 141 und 144 der Richtlinie 2009/138/EG von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen zu ergreifen verlangt;
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c)
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jede Verlängerung der Frist für die Sanierung gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG.
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Die Aufsichtsbehörden übermitteln den Abwicklungsbehörden auch ein Exemplar des Sanierungsplans, den das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e der vorliegenden Richtlinie genannte Unternehmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegt hat, ein Exemplar des Finanzierungsplans, den das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e der vorliegenden Richtlinie genannte Unternehmen gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegt hat, und gegebenenfalls die Stellungnahme der Aufsichtsbehörden zu diesen Unterlagen.
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Artikel 63 3
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(3) Eine Aufsichtsbehörde oder eine Abwicklungsbehörde, die feststellt, dass die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen erfüllt sind, unterrichtet unverzüglich folgende Behörden, sofern diese nicht identisch sind, von dieser Feststellung:
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a)
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die Abwicklungsbehörde des Unternehmens;
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b)
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die Aufsichtsbehörde des Unternehmens;
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c)
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die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt;
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d)
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die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt;
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e)
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gegebenenfalls das Sicherungssystem für Versicherungen, dem dieses Unternehmen angehört, wenn dies erforderlich ist, damit das Sicherungssystem für Versicherungen seinen Zweck erfüllen kann;
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f)
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gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;
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g)
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das zuständige Ministerium;
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h)
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gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde;
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i)
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den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die benannte nationale makroprudenzielle Behörde;
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j)
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die betreffende gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde sowie die betreffende zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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