+Artikel 63 2

Artikel 63 2

(2)   Die Aufsichtsbehörden unterrichten die betroffenen Abwicklungsbehörden über

a)

alle Mitteilungen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, gemäß Artikel 136, Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 139 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingegangen sind;

b)

alle Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 15 oder 16 der vorliegenden Richtlinie und gemäß Artikel 136a, Artikel 137, Artikel 138 Absätze 3 und 5, Artikel 139 Absatz 3 und den Artikeln 140, 141 und 144 der Richtlinie 2009/138/EG von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen zu ergreifen verlangt;

c)

jede Verlängerung der Frist für die Sanierung gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG.

Die Aufsichtsbehörden übermitteln den Abwicklungsbehörden auch ein Exemplar des Sanierungsplans, den das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e der vorliegenden Richtlinie genannte Unternehmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegt hat, ein Exemplar des Finanzierungsplans, den das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e der vorliegenden Richtlinie genannte Unternehmen gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegt hat, und gegebenenfalls die Stellungnahme der Aufsichtsbehörden zu diesen Unterlagen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung