+Artikel 63 2
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Artikel 63 2
(2) Die Aufsichtsbehörden unterrichten die betroffenen Abwicklungsbehörden über
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a)
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alle Mitteilungen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, gemäß Artikel 136, Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 139 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingegangen sind;
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b)
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alle Maßnahmen, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 15 oder 16 der vorliegenden Richtlinie und gemäß Artikel 136a, Artikel 137, Artikel 138 Absätze 3 und 5, Artikel 139 Absatz 3 und den Artikeln 140, 141 und 144 der Richtlinie 2009/138/EG von dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen zu ergreifen verlangt;
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c)
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jede Verlängerung der Frist für die Sanierung gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG.
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Die Aufsichtsbehörden übermitteln den Abwicklungsbehörden auch ein Exemplar des Sanierungsplans, den das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e der vorliegenden Richtlinie genannte Unternehmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegt hat, ein Exemplar des Finanzierungsplans, den das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e der vorliegenden Richtlinie genannte Unternehmen gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegt hat, und gegebenenfalls die Stellungnahme der Aufsichtsbehörden zu diesen Unterlagen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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