+Artikel 63 3

Artikel 63 3

(3)   Eine Aufsichtsbehörde oder eine Abwicklungsbehörde, die feststellt, dass die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen erfüllt sind, unterrichtet unverzüglich folgende Behörden, sofern diese nicht identisch sind, von dieser Feststellung:

a)

die Abwicklungsbehörde des Unternehmens;

b)

die Aufsichtsbehörde des Unternehmens;

c)

die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt;

d)

die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt;

e)

gegebenenfalls das Sicherungssystem für Versicherungen, dem dieses Unternehmen angehört, wenn dies erforderlich ist, damit das Sicherungssystem für Versicherungen seinen Zweck erfüllen kann;

f)

gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;

g)

das zuständige Ministerium;

h)

gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde;

i)

den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die benannte nationale makroprudenzielle Behörde;

j)

die betreffende gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde sowie die betreffende zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung