+Artikel 63 3
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Artikel 63 3
(3) Eine Aufsichtsbehörde oder eine Abwicklungsbehörde, die feststellt, dass die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen erfüllt sind, unterrichtet unverzüglich folgende Behörden, sofern diese nicht identisch sind, von dieser Feststellung:
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a)
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die Abwicklungsbehörde des Unternehmens;
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b)
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die Aufsichtsbehörde des Unternehmens;
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c)
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die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt;
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d)
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die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem dieses Unternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt;
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e)
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gegebenenfalls das Sicherungssystem für Versicherungen, dem dieses Unternehmen angehört, wenn dies erforderlich ist, damit das Sicherungssystem für Versicherungen seinen Zweck erfüllen kann;
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f)
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gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;
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g)
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das zuständige Ministerium;
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h)
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gegebenenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde;
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i)
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den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die benannte nationale makroprudenzielle Behörde;
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j)
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die betreffende gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde sowie die betreffende zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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