+Artikel 64 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
---+Artikel 64 1
---+Artikel 64 2

Artikel 64 Entscheidung der Abwicklungsbehörde

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 64 1

(1)   Die Abwicklungsbehörde stellt nach Erhalt einer Mitteilung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 63 Absatz 3 oder auf eigene Initiative fest, ob die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen gegeben sind.

Artikel 64 2

(2)   Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens eingeleitet werden sollen, enthält die Gründe für diese Entscheidung.

Die Entscheidung, eine Abwicklungsmaßnahme einzuleiten, enthält darüber hinaus die folgenden Informationen: die Abwicklungsmaßnahme sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass Antrag auf Liquidation zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen der geltenden regulären Insolvenzverfahren eine andere Maßnahme oder vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 7 nach dem nationalen Recht eine andere Abwicklungsmaßnahme zu treffen ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung