(2) Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens eingeleitet werden sollen, enthält die Gründe für diese Entscheidung.
Die Entscheidung, eine Abwicklungsmaßnahme einzuleiten, enthält darüber hinaus die folgenden Informationen: die Abwicklungsmaßnahme sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass Antrag auf Liquidation zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen der geltenden regulären Insolvenzverfahren eine andere Maßnahme oder vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 7 nach dem nationalen Recht eine andere Abwicklungsmaßnahme zu treffen ist.