+Artikel 66 2

Artikel 66 2

(2)   Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der in Absatz 1 genannten Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es den in Absatz 1 genannten Personen untersagt ist, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen der Funktionen dieser Behörde erhalten, an andere Personen oder Stellen offenzulegen, es sei denn,

a)

die Offenlegung geschieht im Rahmen der Ausübung ihrer Funktionen nach dieser Richtlinie;

b)

die Offenlegung geschieht in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen zulässt;

c)

die Behörde oder das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannte Unternehmen, von dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von den in Absatz 1 genannten Personen die möglichen Folgen einer Offenlegung solcher Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten bewertet werden.

Das Verfahren zur Bewertung der in Unterabsatz 2 genannten Folgen umfasst eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von präventiven Sanierungsplänen und Abwicklungsplänen gemäß den Artikeln 5, 7, 9, 10 und 12 und der Ergebnisse aller nach den Artikeln 6, 8 und 13 durchgeführten Bewertungen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel zivilrechtlich haftbar sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung