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b)
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die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden, einschließlich ihrer Bediensteten und Experten, daran, Informationen untereinander und mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, mit anderen Aufsichtsbehörden in der Union, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, Sicherungssystemen für Versicherungen, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen, der EIOPA oder vorbehaltlich Artikel 80 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Käufer zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme auszutauschen;
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