+Artikel 66 4

Artikel 66 4

(4)   Die Absätze 1 bis 3 hindern nicht

a)

Bedienstete und Experten der in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Stellen oder Unternehmen daran, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen;

b)

die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden, einschließlich ihrer Bediensteten und Experten, daran, Informationen untereinander und mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, mit anderen Aufsichtsbehörden in der Union, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, Sicherungssystemen für Versicherungen, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen, der EIOPA oder vorbehaltlich Artikel 80 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Käufer zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme auszutauschen;

c)

Abwicklungsbehörden und Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats daran, Informationen untereinander auszutauschen, soweit dieser Austausch nach nationalem Recht zulässig ist; stammen diese Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde, von der die Informationen stammen, ausgetauscht werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung