+Artikel 66 5

Artikel 66 5

(5)   Mitgliedstaaten können den Austausch von Informationen zulassen mit

a)

jeder anderen Person, vorbehaltlich strenger Geheimhaltungspflichten, sofern dies für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist;

b)

parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in ihren Mitgliedstaaten, Rechnungshöfen in ihren Mitgliedstaaten und anderen mit Ermittlungen beauftragten Stellen in ihrem Mitgliedstaat unter angemessenen Bedingungen;

c)

nationalen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungssysteme zuständig sind, Behörden, die für reguläre Insolvenzverfahren zuständig sind, Behörden, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind, Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmärkte, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen verantwortlich sind, sowie in ihrem Auftrag handelnde Kontrolleure, Behörden der Mitgliedstaaten, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, Behörden, die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind und den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung