+Artikel 68 1

Artikel 68 1

(1)   Unbeschadet des Artikels 64 Absatz 2 Unterabsatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für ein in Abwicklung befindliches Unternehmen oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen, für das festgestellt wurde, dass die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind, reguläre Insolvenzverfahren nur auf Initiative der Abwicklungsbehörde eingeleitet werden, und dass eine Entscheidung zur Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen nur mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde erteilt werden kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung