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+Artikel 71 2 |
Artikel 71 2(2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 70 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Unions-Tochterunternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, die Unions-Zweigniederlassungen eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittlandsunternehmens wahr und arbeitet ferner im Einklang mit den in Artikel 70 festgelegten Vorschriften. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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