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+Artikel 72 1 |
Artikel 72 1(1) Vorbehaltlich des Artikels 66 übermitteln die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden einander auf Ersuchen alle Informationen, die für die anderen Behörden für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Funktionen relevant sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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