+Artikel 72 Informationsaustausch
---+Artikel 72 1
---+Artikel 72 2
---+Artikel 72 3

Artikel 72 Informationsaustausch

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 72 1

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 66 übermitteln die Abwicklungsbehörden und die Aufsichtsbehörden einander auf Ersuchen alle Informationen, die für die anderen Behörden für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Funktionen relevant sind.

Artikel 72 2

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde koordiniert den Austausch aller einschlägigen Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden. Insbesondere stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen zeitnah zur Verfügung, um die Ausübung der in Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b bis h genannten Aufgaben zu erleichtern.

Artikel 72 3

(3)   Eine Abwicklungsbehörde darf Informationen, die von einer Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde eines Drittlands bereitgestellt wurden, nur weitergeben, wenn diese Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands einer solchen Weitergabe zugestimmt hat.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung