(3) Bei Erhalt der Mitteilung nach Absatz 1 bewertet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Konsultation der übrigen Mitglieder des betreffenden Abwicklungskollegiums die voraussichtlichen Auswirkungen, die die Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c mitgeteilt wurden, voraussichtlich auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben werden, sowie ob die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.