+Artikel 73 6

Artikel 73 6

(6)   Wenn die Bewertung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nach Ablauf der Frist von fünf Tagen oder einer vereinbarten längeren Frist nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung nicht vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde, auf die diese Mitteilung zurückgeht, die Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen mitgeteilten Maßnahmen, die sie mitgeteilt hat, treffen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung