+Artikel 76 2

Artikel 76 2

(2)   Die betreffende Abwicklungsbehörde entscheidet – außer in den in Artikel 77 genannten Fällen – über die Anerkennung und Durchsetzung von Abwicklungsverfahren von Drittländern in Bezug auf ein Unions-Tochterunternehmen oder eine Unions-Zweigniederlassung eines sich in einem Drittland befindenden Unternehmens oder Mutterunternehmens.

Bei der Entscheidung wird den Interessen jedes Mitgliedstaats, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Drittlands tätig ist, und insbesondere den potenziellen Auswirkungen der Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern auf die anderen Teile der Gruppe und den Versicherungsnehmern, der Realwirtschaft und der Finanzstabilität in diesen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung