|
+Artikel 77 b) |
Artikel 77 b)dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 in Bezug auf eine Unions-Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen, 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|