+Artikel 77 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
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---+Artikel 77 b)
---+Artikel 77 c)
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Artikel 77 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung von Abwicklungsverfahren von Drittländern gemäß Artikel 76 verweigern, wenn sie der Auffassung ist,

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 77 a)

dass sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in dem Mitgliedstaat auswirken würde, in dem sich die Abwicklungsbehörde befindet, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann,

Artikel 77 b)

dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 in Bezug auf eine Unions-Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen,

Artikel 77 c)

dass Gläubiger nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger mit vergleichbaren Rechten im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands genießen würden,

Artikel 77 d)

dass die Anerkennung oder Durchsetzung des Abwicklungsverfahrens eines Drittlands wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf den Mitgliedstaat haben würde oder

Artikel 77 e)

dass die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht stehen würden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung