+Artikel 77 c)

Artikel 77 c)

dass Gläubiger nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger mit vergleichbaren Rechten im Rahmen des inländischen Abwicklungsverfahrens des Drittlands genießen würden,

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung