(2) Die EIOPA kann rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Drittlandsbehörden schließen. In den Rahmenkooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgenden Aufgaben und die Ausübung mehrerer oder aller folgenden Befugnisse in Bezug auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Gruppen:
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a)
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Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß den Artikeln 9 bis 12 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
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b)
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Bewertung der Abwicklungsfähigkeit dieser Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen im Einklang mit den Artikeln 13 und 14 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
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c)
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Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
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d)
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Anwendung der Präventivmaßnahmen im Einklang mit Artikel 141 der Richtlinie 2009/138/EG und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
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e)
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Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.
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