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+Artikel 81 2 |
Artikel 81 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzung von Finanzierungsmechanismen den in Artikel 22 genannten Grundsätzen entspricht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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