(1) Jeder Mitgliedstaat richtet einen oder mehrere Finanzierungsmechanismen ein, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde über angemessene Mittel in Form von im Voraus oder nachträglich von in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und von Unions-Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässig sind, erhobenen Beiträgen oder einer Kombination davon verfügt, um mindestens die Auszahlung des Differenzbetrags an Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger gemäß Artikel 57 zu decken.
Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, die in Unterabsatz 1 genannten Finanzierungsmechanismen auch zur Deckung anderer Kosten im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu nutzen, soweit die Nutzung von Finanzierungsmechanismen für das Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten können für ihre Finanzierungsmechanismen unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) dieselbe Verwaltungsstruktur verwenden wie für ihre Sicherungssysteme für Versicherungen.