+Artikel 81 Finanzierungsmechanismen
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Artikel 81 Finanzierungsmechanismen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 81 1

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet einen oder mehrere Finanzierungsmechanismen ein, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde über angemessene Mittel in Form von im Voraus oder nachträglich von in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und von Unions-Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässig sind, erhobenen Beiträgen oder einer Kombination davon verfügt, um mindestens die Auszahlung des Differenzbetrags an Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger gemäß Artikel 57 zu decken.

Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, die in Unterabsatz 1 genannten Finanzierungsmechanismen auch zur Deckung anderer Kosten im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu nutzen, soweit die Nutzung von Finanzierungsmechanismen für das Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten können für ihre Finanzierungsmechanismen unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) dieselbe Verwaltungsstruktur verwenden wie für ihre Sicherungssysteme für Versicherungen.

Artikel 81 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzung von Finanzierungsmechanismen den in Artikel 22 genannten Grundsätzen entspricht.

Artikel 81 3

(3)   Übt das in Abwicklung befindliche Unternehmen seine Geschäftstätigkeit innerhalb der Union im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit aus, so wird der entsprechende Finanzierungsmechanismus des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen zugelassen ist, genutzt, um Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger gemäß Artikel 57 zu entschädigen.

Artikel 81 4

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPA die eingerichteten Finanzierungsmechanismen mit.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung