+Artikel 81 3

Artikel 81 3

(3)   Übt das in Abwicklung befindliche Unternehmen seine Geschäftstätigkeit innerhalb der Union im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit aus, so wird der entsprechende Finanzierungsmechanismus des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen zugelassen ist, genutzt, um Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger gemäß Artikel 57 zu entschädigen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung