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+Artikel 81 3 |
Artikel 81 3(3) Übt das in Abwicklung befindliche Unternehmen seine Geschäftstätigkeit innerhalb der Union im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit aus, so wird der entsprechende Finanzierungsmechanismus des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen zugelassen ist, genutzt, um Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger gemäß Artikel 57 zu entschädigen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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