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+Artikel 82 2 |
Artikel 82 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und andere natürliche Personen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen verhängt werden können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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